Lubes Equipment - Engineering & Construction

AGB's

1. Allgemeines

Allgemeine Geschäftsbedingungen für  KuS Service- u. HandelsGmbH, Bergstrasse 4, A 4632 Pichl

(weiter im Text als KuS bzw. Auftragnehmer bezeichnet)                                                                                  Stand 01.01.2023

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausnahmslos, auch für künftige Geschäfte, die nachstehenden Bedingungen. Einkaufs-bedingungen, die zu diesen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, sind in vollem Umfange unwirksam, gleichgültig ob, wann und in welcher Form diese dem Verkäufer zur Kenntnis gebracht wurden. Mündliche oder anders lautende schriftliche Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von der Geschäftsleitung schriftlich bestätigt worden sind. Sofern auf einen Geschäftsfall die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden, gelten in teilweiser Abänderung der vorliegenden Geschäftsbedingungen die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes.

2. Angebote, Auftragsbestätigung, Schriftlichkeit

Angebote des Verkäufers verstehen sich freibleibend, wenn nicht ausdrücklich die Verbindlichkeit unter Nennung der Bindefrist zugesagt ist. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Unterlagen wie Abbildungen, Skizzen, Zeichnungen, Kostenaufstellungen, etc. sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Mündliche Änderungen oder Zusatzvereinbarungen sind für uns nicht verbindlich. Erst nach Eingang der vom Auftraggeber firmenmäßig unterfertigten Auftragsbestätigung in unserem Hause oder durch Lieferung kommt der Vertrag zustande.

3. Pläne und Unterlagen, Anlagensoftware, Installationsregeln

Sämtliche Kataloge, Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen sowie Steuerungs- und Regelprogramme etc. von KuS sind und bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, Vorführung und sonstige Überlassung an Dritte, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von KuS. Beim Betrieb von Vertragswaren sind die Installations-, Bedien-, Montage-, Wartungsanleitungen und sonstigen technischen Vorschriften und Hinweise von KuS, zu beachten. Jedwede negative Folge, die aus einer Nichtbeachtung solcher Vorschriften resultiert, trägt der Auftraggeber.
KuS weist darauf hin, dass die erforderlichen gewerblichen Genehmigungen gemäß Verordnung brennbarer Flüssigkeiten, BGBI.92/1991 idgF. bzw. Elektrotechnikgesetz in Verbindung mit der Gewerbeordnung BGBI. 50/1974 idgF. durch den Gewerbeinhaber einzuleiten sowie die Kosten dafür von ihm zu tragen sind. 
Entsprechende Unterstützungsleistungen für die Einhaltung der notwendigen rechtlichen Vorschriften können bei KuS gesondert beauftragt werden.

4. Preise - Zahlungen - Zahlungsverzug - Gewährleistung

Ohne gesonderte Vereinbarung werden, die jeweils bei Lieferung gültigen Preise laut Preisliste verrechnet. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Lager, einschließlich Verpackung. Für die Erbringung von Leistungen, wie z. B. Installations-, Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten sowie Einschulungen gelten unsere Regiestundensätze. In folgenden Fällen trägt der Vertragspartner ungeachtet weiterer in den AGB genannten Kostentragungsregeln sämtliche Kosten:
a.) Inbetriebnahme von Waren, falls nicht im Preis inbegriffen
b.) Inbetriebnahme von Vertragswaren
c.) Änderung des Liefer- und/oder Leistungsumfangs aus welchem Grund auch immer, z.B. aus technischen Gründen
d.) Vertragsaufhebungen/-stornos, -annullierungen zusätzlich zu den Punkten in Unterabschnitt Annullierungen.
e.) Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, bzw. Durchsetzung des Eigentumsrechts durch KuS.
f.) Aufschub der Leistung und/oder Lieferung aus Gründen, welche der Vertragspartner zu vertreten hat, z.B. bei Nichterfüllung der Pflichten und/oder Obliegenheiten des Vertragspartners oder auf Wunsch desselben.

Zahlungen:

Zahlungstermine sind gemäß Vereinbarungen einzuhalten. Für die Dauer des Zahlungsverzugs ist der Auftragnehmer für die Dauer des Verzugs von jeder weiteren Leistung frei. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Minderungs- bzw. Gegenansprüche oder Geltendmachung von Garantieansprüchen oder Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend, Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonto zu verlangen.

Zahlungsverzug:

Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen. Ferner verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, uns die durch eine außergerichtliche Eintreibung entstandenen, Kosten zu ersetzen. Eingehende Zahlungen können unabhängig von der Widmung durch den Kunden jeweils auf die älteste Lieferung angerechnet werden. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden sind wir – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, alle offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen und unsere Lieferungen bis zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung unter Wahrung der noch offenen Lieferfrist zurückzubehalten oder nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Ratenzahlungsvereinbarungen führt der Verzug mit einer Rate automatisch zum Terminverlust.

Gewährleistung:

Wir leisten Gewähr, dass das gelieferte Gerät frei von Material- oder Fertigungsfehlern ist. Die Gewährleistung gilt nur unter der Voraussetzung, dass das Gerät in Übereinstimmung mit unserer Bedienungsanleitung richtig eingesetzt und gehandhabt, gepflegt und gereinigt wird und die technische Einheit gewahrt wird, d.h., dass nur original von uns vertriebenes Verbrauchsmaterial, Zubehör oder Ersatzteile oder auch andere, qualitativ gleichwertige Produkte mit dem Gerät verwendet werden. Gewährleistungsansprüche sind – unabhängig auf welche Rechtsgrundlage sie gestützt werden – innerhalb von 24 Monaten ab dem Datum der Lieferung bzw Inbetriebnahme bei sonstiger Verjährung gerichtlich geltend zu machen. Diese Frist beginnt durch Lieferung von Ersatzware bzw. Verbesserung nur hinsichtlich der ausgetauschten bzw. verbesserten Teile neu zu laufen. Unsere Gewährleistung umfasst nach unserer Wahl die Reparatur oder den Ersatz der defekten Teile. Teile, die dem normalen Verschleiß unterliegen, fallen nicht unter die Gewährleistung. 
Weitergehende Ansprüche – auf welcher Rechtsgrundlage immer – sind ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Verluste oder Kosten im Zusammenhang mit der Verwendung oder wegen der Unmöglichkeit der Verwendung des Geräts für irgendeinen Zweck, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Stillschweigende Zusicherungen für Verwendung oder Eignung für einen bestimmten Zweck werden ausdrücklich ausgeschlossen. Der Gewährleistungsanspruch ist verwirkt, wenn die gegenständlichen Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, ebenso im Falle von Reparaturen durch den Kunden oder in fremden Werkstätten. 
Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach deren Lieferung auf Mängel zu überprüfen. Mängel, die er dabei festgestellt hat oder feststellen hätte können, müssen bei sonstigem Anspruchsverlust binnen 14 Tagen ab Lieferung dem Auftragnehmer schriftlich angezeigt werden. Diese Rügepflicht bei sonstigem Anspruchsverlust gilt ebenso für Mängel, die erst später hervorkommen.
Für Auswahl und Anwendung der gelieferten Waren ist der Kunde allein verantwortlich. Eine Anwendungsberatung ist nur dann verbindlich, wenn sie von uns selbst schriftlich bestätigt wird.
 

5. Eigentumsvorbehalt - Lieferung - Gefahrenübergang, Annahme - Annullierung

Eigentumsvorbehalt:

Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur gänzlichen Bezahlung aller aus der bestehenden Geschäftsverbindung bestehenden, noch offenen Forderungen. Wir behalten uns das Recht vor, unser uneingeschränktes Eigentumsrecht an den Vertragswaren äußerlich kenntlich zu machen, sollte es in der Situation gefordert sein. Zahlungsverzug berechtigt den Verkäufer jederzeit zur Abholung der Ware. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Besteller verpflichtet, das Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen und ihn davon zu verständigen. Zur Besichtigung der Vorbehaltsware sichert uns der Kunde jederzeit den Zutritt zu seinem Betrieb zu. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, wird ein Konkursverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet oder verstößt der Kunde gegen sonstige Vertragspflichten, so sind wir – nach unserer Wahl unter Aufrechterhaltung des Vertrags – berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, diese abzuholen und dabei die Räume des Kunden zu betreten. Die Bedingungen dieses Punktes gelten für diesen Auftrag und für alle weiteren Aufträge des Käufers, die schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden. Wird die Ware durch den Käufer an einen Dritten geliefert, so steht dem Verkäufer der Anspruch auf die Gegenleistung zu. Zu diesem Zweck tritt hiermit der Käufer schon jetzt seine Ansprüche gegen den Dritten mit sämtlichen Nebenrechten zahlungshalber an den Verkäufer ab, sodass bei Entstehung dieser Forderungen es keines besonderen Übertragungsaktes mehr bedarf. Abzutreten ist die Forderung in Höhe der Saldoforderung des Verkäufers, zuzüglich Verzugszinsen. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen dem Verkäufer seinen Abnehmer zu benennen und seinem Abnehmer die erfolgte Abtretung bekannt zu geben. Auch der Verkäufer ist berechtigt, den Dritten von der Abtretung zu benachrichtigen. Im Falle der Veräußerung an einen Dritten ist der Käufer verpflichtet, seinem Abnehmer einen entsprechenden Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen. Von Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Zahlungsverzug berechtigt den Verkäufer die Rückgabe der Ware zu verlangen, für noch zu liefernde Ware Vorauszahlung zu verlangen, bereitgestellte Sicherheiten zu verwerten und von sämtlichen noch nicht abgewickelten Verträgen zurückzutreten. Wir behalten uns das Recht vor, im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts die Ware unter Umständen selbst zurückzuholen, ohne dass dem Vertragspartner daraus irgendwelche Ansprüche, z.B. aus dem Titel der Besitzstörung erwachsen. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht.

Lieferung:

Lieferfristen beginnen erst nach endgültiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Belange und stehen unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen Eingangs der vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Einflusssphäre des Verkäufers liegen. Liefertermine sind keine Fixtermine. Bei Lieferverzug ist seitens des Käufers immer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Ersatzansprüche, aus welchem Titel immer, sind bei Überschreiten der Lieferfristen ausgeschlossen, es sei denn, dass den Verkäufer grobe Fahrlässigkeit trifft. Der Transport der Ware erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, immer auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
Sollte der Auftragnehmer die bestellte Ware nicht annehmen oder wird die Lieferung der bestellten Ware aufgrund des Zahlungsverzugs des Auftraggebers nicht vollzogen, so hat der Auftraggeber Lagerungsgebühren in Höhe von EUR 25,-- excl. MwSt pro Palettenstellplatz und pro angefangene Woche an den Auftragnehmer zu zahlen.

Gefahrenübergang, Annahme:

Der Versand erfolgt ab Werk auf Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch, wenn der Versand mit den Transportmitteln des Lieferers  erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr oder Aufstellung übernommen hat. Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme in Folge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

Annullierung:

Annullierungen bereits erteilter Bestellungen können vom Käufer nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers vorgenommen werden. Bei Geräten, die auftragsbezogen hergestellt oder zusammengebaut werden, ist eine Annullierung mangels anderweitiger Verwendbarkeit ausgeschlossen. Handelt es sich um sogenannte „Lagertypen“, so kann der Verkäufer eine Rücknahme- oder Stornierungsgebühr verlangen. Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass eine solche bis zum Ausmaß von 50% des Warenwertes zulässig ist. In Fällen höherer Gewalt kann der Verkäufer ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Käufer ein Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung zustünde.

6. Inbetriebnahme / Montage - Haftung / Schadenersatz - Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort

Inbetriebnahme / Montage (sofern diese beauftragt wird):

Eine Inbetriebnahme und Montage kann nur während der Normalarbeitszeit vorgenommen werden. Voraussetzung für eine ungehinderte Inbetriebnahme/Montage in einem Zuge sind unter anderem: - vorschriftsmäßige Befestigung bzw. Aufstellung der Geräte, - betriebsbereite, auf Dichtheit geprüfte und gefüllte Rohrleitungen (allen Vorschriften entsprechend!), - ungehinderte Flüssigkeitsversorgung mit geeigneten Medien in der notwendigen Beschaffenheit (Druck, Temperatur etc.), - funktionsbereit fertiggestellte, überprüfte und allen Sicherheitsvorschriften entsprechende Elektroinstallation, - ausreichende Frischluftversorgung nach den einschlägigen Vorschriften und Normen, ohne chemische Belastung und Staub. 
Achtung: Zusätzliche Dienstleistungen wie Überstunden, Inbetriebsetzung oder Montage der Versorgungsanlage, Elektroarbeiten etc. sowie alle erforderlichen weiteren Anfahrten, wenn die Inbetriebnahme/Montage nicht in einem Zug durchgeführt werden kann, werden dem Auftraggeber nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.

Leistungen, die vom Auftraggeber beizubringen sind:
•    Sämtliche Brandschutzmaßnahmen, gewünscht oder gefordert, insbesondere Brandschutzdurchführungen, werden bauseits errichtet
•    Freihalten der Einbauorte und Energiebeistellung während der Montage
•    Laufende Information an den Auftragnehmer über den Baufortschritt in Form der Baustellenprotokolle ab Baubeginn
•    Sämtliche bauliche Maßnahmen, wie Mauerdurchbrüche, Kernlochbohrungen, Leerverrohrungen, Abdichtungen und Abdeckungen sowie Anschlüsse an die Versorgungsnetze und Haupterdung sind gesondert zu beauftragen 
•    Aufstiegshilfen werden bauseits zur Verfügung gestellt oder nach tatsächlichem Aufwand vom Auftragnehmer an den Auftraggeber weiterverrechnet.

Haftung / Schadenersatz

Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus welchem Rechtsgrund immer (ausgenommen Personenschäden), insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Mangelfolgeschadens, Frostschäden, Überbeanspruchung des Materials, Mängel oder wegen unerlaubter Handlungen sowie bloße Vermögensschäden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhen. Das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit muss der Kunde beweisen. Die von uns bei den gelieferten Waren erteilten Anweisungen zur Benutzung sind unbedingt einzuhalten. Bei Missachtung dieser Anweisungen oder bei der Nichtbeachtung von behördlichen Zulassungsbedingungen entfällt jede Haftung unsererseits.

Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort

Gerichtsstand ist das für 4600 Wels sachlich zuständige österreichische Gericht. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.